Die Beschwerdeführer könnten somit - so das Obergericht (Beschluss S. 17) - auch bei einer Gesamtwürdigung aller Beweismittel den erforderlichen Beweis nicht erbringen, dass Y.Z. sich ihnen gegenüber (direkt oder über H.F. bzw. die Bankvertreter) konkret im genannten Sinn geäussert habe. Selbst unter der Annahme einer Aussage von Y.Z., der Umsatz (1992) bewege sich "im gleichen Rahmen", hätte überdies - so das Obergericht weiter - eine Umsatzeinbusse von gut 10% gegenüber 1990 bzw. gut 14% gegenüber 1992 (wohl: 1991) damit noch nicht in klarem Widerspruch gestanden;