Im einzelnen erwog das Obergericht (Beschluss S. 15 f.), die Aussagen der Beschwerdeführer in der persönlichen Befragung seien als Beweismittel zu ihren eigenen Gunsten nicht tauglich (§ 149 Abs. 3 ZPO). Auch den Aussagen von Y. Z. - massgeblicher Eigentümer des Aktienkapitals der Beschwerdegegnerin - komme aufgrund seiner eigenen, unmittelbaren Beteiligung an der Sache und wegen seines persönlichen Interesses am Prozessausgang kein wesentliches Gewicht zu. D. X. sei aufgrund ihrer familiären Stellung keine neutrale Zeugin und abgesehen davon keine Zeugin, welche allgemein in der Sache sehr gut informiert gewesen sei oder über ein gutes Erinnerungsvermögen verfüge.