2. Die Beschwerdeführer fechten zunächst die vorinstanzliche Annahme darüber, was Y.Z. ihnen gegenüber seinerzeit mit Bezug auf die Umsatzentwicklung gesagt habe, als willkürlich an (Beschwerde S. 5 ff., Ziff. I/1). a) Konkret geht es in diesem Zusammenhang um die Behauptung der Beschwerdeführer, wonach sich Y.Z. anlässlich des Vertragsschlusses in dem Sinne geäussert habe, dass der Umsatz (des Restaurationsbetriebs) 1992 "im gleichen Rahmen" bzw. "gleich gut, eher noch besser" gewesen sei als der Umsatz 1991. Das Obergericht gelangte zum Schluss, den Beschwerdeführern sei der Nachweis für diese Behauptung nicht gelungen (Beschluss S. 15 ff., S. 17).