6. Die Beschwerdeführer haben gegen den angefochtenen Entscheid zudem Berufung an das Bundesgericht erhoben (KG act. 1 S. 12). - 4 - II. 1. Der Streit der Parteien dreht sich vorab darum, ob die Beschwerdeführer den Mietvertrag vom 22. Februar 1993 wegen Willensmängeln (Täuschung oder Grundlagenirrtum) anfechten können. In diesem Zusammenhang machen die Beschwerdeführer geltend, der angefochtene Entscheid beruhe auf willkürlichen bzw. aktenwidrigen tatsächlichen Annahmen im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO.