5. Gegen den obergerichtlichen Entscheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig erhobene Nichtigkeitsbeschwerde, mit welcher die Beschwerdeführer beantragen, es seien Dispositiv Ziff. 2 bis 7 des angefochtenen Beschlusses vom 4. Mai 2004 aufzuheben und die Sache sei zur Behebung der Mängel und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (KG act. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragt Abweisung der Beschwerde, während die Vorinstanz auf Vernehmlassung verzichtet hat (KG act. 8 und 9). Der Nichtigkeitsbeschwerde wurde antragsgemäss aufschiebende Wirkung verliehen.