4. Mit neuem Urteil des Mietgerichtes des Bezirks I. vom 23. Dezember 2002 wurden die Beschwerdeführer verpflichtet, der Beschwerdegegnerin Fr. 25'297.90 zuzüglich Zins zu 5% ab 11. Oktober 1996 zu bezahlen. Die Widerklage wurde erneut abgewiesen (OG act. 105). Eine dagegen von den Beschwerdeführern erhobene Berufung wies das Obergericht nach Durchführung eines ergänzenden Beweisverfahrens mit Beschluss vom 4. Mai 2004 ab, indem es den zweiten mietgerichtlichen Entscheid vollumfänglich bestätigte (KG act. 2).