Mit Urteil vom 16. November 1999 verpflichtete das Mietgericht des Bezirkes I. die Beschwerdeführer in teilweiser Gutheissung der Klage, der Beschwer- - 3 - degegnerin je unter solidarischer Haftung Fr. 23'897.90 nebst Zins zu bezahlen; die Widerklage wurde abgewiesen (OG act. 46). Auf Berufung der Beschwerdeführer hin hob das Obergericht mit Beschluss vom 8. Juni 2000 das Urteil des Mietgerichtes auf und wies die Sache zur Ergänzung des Verfahrens sowie zu neuem Entscheid zurück, nachdem es davon Vormerk genommen hatte, dass die Klageabweisung im Fr. 36'237.80 übersteigenden Betrag in Rechtskraft erwachsen sei (OG act. 74).