3. Die Beschwerdegegnerin erhob am 6. November 1997 Klage beim Mietgericht I. und beantragte, die Beschwerdeführer seien solidarisch zu verpflichten, ihr Fr. 66'390.25 nebst Zins zu bezahlen, unter Vorbehalt der Klageerweiterung bzw. des Nachklagerechts. Die Beschwerdegegnerin stellte sich dabei auf den Standpunkt, die Verträge vom Februar bzw. Mai 1993 seien rechtsgültig zustandegekommen. Die Beschwerdeführer erhoben Widerklage mit dem Antrag, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihnen im Sinne einer Teilklage Fr. 135'608.50 nebst Zins zu bezahlen, ebenfalls unter Vorbehalt eines Nachklagerechts.