1. Die Parteien schlossen am 22. Februar 1993 einen Mietvertrag betreffend den Restaurationsbetrieb "Q." in ________ zu einem monatlichen Mietzins von Fr. 12'000.-- zuzüglich Fr. 850.-- akonto für Heiz- und Nebenkosten; die erstmalige Kündbarkeit wurde auf den 31. Mai 2003 festgelegt (vgl. MG act. 3/8/1). Des weiteren schlossen die Parteien am 30./31. Mai 1993 zusätzlich einen Kaufvertrag über Warrenvorräte sowie Kleininventar in der Höhe von Fr. 209'534.35; betreffend das Grossinventar vereinbarten sie die käufliche Übernahme per 1. Juni 1994 bzw. einstweilige mietweise Überlassung gegen Bezahlung von Fr. 92'993.-- (MG act. 3/8/2; zum Ganzen auch OG act. 105 S. 3 f.).