{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-10-25", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040084_2004-10-25.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/B30F539724D57DD8C1256F3F0037E81E_AA040084.pdf", "Checksum": "5356c8fd0cd4b11f0fab14198e6e2b28"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040084"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 25.10.2004 AA040084"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 25.10.2004 AA040084"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 25.10.2004 AA040084"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beweiswürdigung in Zivilsachen"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:27", "Checksum": "fdfdca43812c3f2807360c61c9b62c95", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 25.10.2004 AA040084\nRegeste:\nBeweiswürdigung in Zivilsachen\n\ngen in der Höhe von Fr. 14'818.75 aufgeführt, die sich auf Rechnungen für die\nMonate August bis Oktober 1996 stütze. Diese Lieferungen seien zu einem Zeitpunkt erfolgt, als das Restaurant \"Q.\" durch die X.-G. AG und nicht durch die Beschwerdeführer persönlich betrieben worden sei. Somit seien die Lieferungen\nnicht an die Beschwerdeführer persönlich, sondern an die X.-G. AG getätigt worden, weshalb diese Schuldnerin sei. Eine Verrechnung komme insoweit nicht in\nFrage, womit sich die Forderung der Beschwerdegegnerin - unabhängig davon,\nob der Mietvertrag anfechtbar sei oder nicht - um den Betrag von Fr. 14'818.75\nreduziere.\n\nDas Obergericht hat erwogen, dass der in Frage stehende Betrag von Fr.\n14'818.75 für Getränkelieferungen (welcher bereits von der ersten Instanz zufolge\nausdrücklicher Anerkennung durch die Beschwerdeführer zugesprochen wurde;\nvgl. OG act. 105 S. 66) im Berufungsverfahren unbestritten gebliebe sei, was von\nden Beschwerdeführern nicht in Abrede gestellt wird. Soweit man nicht annehmen\nwill, dass es sich hier um ein unzulässiges Novum handelt (vgl. KG act. 9 S. 9),\nstand jedenfalls im Lichte dieser Anerkennung bzw. des insoweit unangefochten\ngebliebenen erstinstanzlichen Entscheides der Berechnungsweise des Obergericht nichts im Wege. Die Rüge ist unbegründet.\n\n7. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, soweit\ndarauf einzutreten ist. Sie ist in diesem Umfang abzuweisen.\n\nDamit entfällt die ihr verliehene aufschiebende Wirkung (unter Vorbehalt von\nArt. 54 Abs. 2 OG).\n\n8. Ausgangsgemäss werden die Beschwerdeführer für das Kassationsverfahren kosten- und entschädigungspflichtig.\n- 10 -\n\nDas Gericht beschliesst:\n\n1. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten\nwerden kann. Damit entfällt die ihr verliehene aufschiebende Wirkung.\n\n2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf:\n\nFr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen:\nFr. 271.-- Schreibgebühren,\nFr. 228.-- Zustellgebühren und Porti.\n\n3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden den Beschwerdeführern je zu\neinem Drittel, unter solidarischer Haftung für das Ganze, auferlegt.\n\n4. Die Beschwerdeführer werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der\nBeschwerdegegnerin für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 6'500.-- (inkl. MWSt.) zu bezahlen.\n\n5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts\ndes Kantons Zürich, das Mietgericht des Bezirkes I. und das Schweizerische\nBundesgericht, je gegen Empfangsschein.\n\n______________________________________\nKASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH\nDer Sekretär:\n"}