{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-10-25", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040084_2004-10-25.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/B30F539724D57DD8C1256F3F0037E81E_AA040084.pdf", "Checksum": "5356c8fd0cd4b11f0fab14198e6e2b28"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040084"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 25.10.2004 AA040084"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 25.10.2004 AA040084"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 25.10.2004 AA040084"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beweiswürdigung in Zivilsachen"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:27", "Checksum": "fdfdca43812c3f2807360c61c9b62c95", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 25.10.2004 AA040084\nRegeste:\nBeweiswürdigung in Zivilsachen\n\n Wie bereits erwähnt (lit. c vorstehend) durften die Aussagen des Zeugen F.\nvon der Vorinstanz ohne Willkür als wenig verlässlich eingestuft werden. Ebenso\nsteht fest, dass die von den Beschwerdeführern gemachten Aussagen von Gesetzes wegen nicht zu ihren Gunsten Beweis bilden (§ 149 Abs. 3 ZPO). Dass die\nZeugin D.X. wegen ihrer verwandtschaftlichen Beziehungen zu den Beschwerdeführern nicht als neutral gelten kann, wird von den Beschwerdeführern nicht widerlegt. Insofern kann es aber zumindest nicht als willkürlich bezeichnet werden,\nwenn die Vorinstanz den in Frage stehenden Beweis als nicht erbracht betrach-\n- 7 -\n\ntete, wobei sie nicht übersah, dass auch Y.Z. faktisch als Vertreter der Beschwerdegegnerin aussagte. Die Rüge ist insoweit unbegründet.\n\n3. Das Obergericht hat - wie schon erwähnt - zusätzlich erwogen, dass\nselbst unter der Annahme, es sei aufgrund der Aussagen von H.F. ergewiesen,\ndass Y.Z. von Umsatzzahlen 1992 \"im gleichen Rahmen wie 1991\" gesprochen\nhätte, angesichts der konkreten Umstände jedenfalls keine irreführende Aussage\nvorliege. Diese (Eventual-)Erwägung wird in der Beschwerde ebenfalls angefochten (Beschwerde S. 8, Ziff. I/2). Die Beschwerdeführer machen dabei geltend,\neine Umsatzeinbusse von gut 10% (1990) bzw. gut 14% (1991; in absoluten\nZahlen Fr. 231'532.50) könne nicht als \"kleine Umsatzschwankung\" bezeichnet\nwerden. Es könne bei einer Einbusse von 14% im Vergleich zum Vorjahr daher\nauch nicht gesagt werden, die Zahlen lägen \"im Rahmen der Zahlen 1991\", womit\nsich die vorinstanzliche Feststellung als willkürlich erweise.\n\nDie in Frage stehende Feststellung betrifft nicht den Sachverhalt, sondern\nstellt vielmehr die rechtliche Würdigung einer (unterstellten) Äusserung dar; konkret geht es darum, mit welcher Umsatzreduktion die Beschwerdeführer bei einer\nentsprechenden Antwort rechnen mussten (Beschluss S. 17). Insofern unterliegt\naber die angefochtene Feststellung nicht der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde\n(§ 285 ZPO), weshalb auf die Rüge nicht einzutreten ist.\n\n4. Nach Auffassung der Beschwerdeführer (Beschwerde S. 8, Ziff. I/3) ist es\nferner willkürlich, wenn die Vorinstanz feststelle, es sei nicht erstellt, dass Y.Z. die\nBeschwerdeführer durch sein Verhalten - sei es durch eine Aussage oder sein\nSchweigen - vorsätzlich irregeführt habe.\n\nAuch in diesem Zusammenhang gilt das oben (Erw. 3) Gesagte, indem die\nBeschwerdeführer nicht die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz in Frage\nstellen, sondern vielmehr behaupten, diese habe den von ihr festgestellten Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht unzutreffend gewürdigt, indem sie das Verschweigen einer wichtigen Information wie auch die Äusserung einer Falschinformation\nnicht als vorsätzliche Irreführung im Sinne des Gesetzes betrachtet habe. Auf die\nRüge ist nicht einzutreten (§ 285 ZPO).\n- 8 -\n\n5. Als willkürlich beanstanden die Beschwerdeführer (Beschwerde S. 9, Ziff.\nI/4) die weitere Annahme der Vorinstanz, es sei nicht erstellt, dass die Umsatzzahlen 1992 für den Entscheid der Beschwerdeführer zum Abschluss des Mietvertrages wesentlich (d.h. kausal) gewesen seien.\n\nDas Obergericht hat erwogen (Beschluss S. 17 ff.), eine Täuschung läge nur\ndann vor, wenn nachgewiesen wäre, dass die (angeblich) unrichtige Angabe der\nBeschwerdegegnerin für die Willensbildung der Beschwerdeführer beim Abschluss des Mietvertrages kausal gewesen sei. Aufgrund der Zeugenaussagen\nhat das Obergericht indessen den Schluss gezogen, dass es \"auch am Nachweis\neines Kausalzusammenhanges zwischen der behaupteten Aussage von Y.Z. bzw.\neinem Verschweigen der Veränderung und dem Abschluss des Mietvertrages\"\nfehle (Beschluss S. 19/20). In diesem Zusammenhang wird von den Beschwerdeführern kein Nichtigkeitsgrund nachgewiesen. Die Beschwerdeführer geben\nvorab die Aussagen der Zeugen wieder, ohne sich näher mit der vorinstanzlichen\nBegründung auseinanderzusetzen. Soweit sie es als \"vollkommen lebensfremd\nund willkürlich\" bezeichnen, wenn das Obergericht davon ausgeht, es sei wenig\nwahrscheinlich, dass der Vertragsschluss wegen des korrigierten Budgets bzw.\nan der Verweigerung des notwendigen Bankkredits gescheitert wäre (vgl. Beschluss S. 19), ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass der Zeuge H.F. anlässlich\nseiner Befragung vor Mietgericht zu Protokoll gegeben hatte, dass die Bank die\nUmsatzzahlen des Jahres 1992 nicht von ihm verlangt habe, sondern den Kredit\naufgrund seiner (auf dem Jahre 1991 basierenden) Berechnung gesprochen habe\n(Prot. MG S. 65 f.). Insofern kann die vorinstanzliche Betrachtungsweise keineswegs als willkürlich bezeichnet werden.\n\n6. Das Obergericht hat die Ansprüche der Beschwerdegegnerin denjenigen\nder Beschwerdeführer entgegengestellt und gestützt auf die von den Beschwerdeführern erklärte Verrechnung diese zur Leistung des damit verbleibenden Betrages an die Beschwerdegegnerin verpflichtet (Beschluss S. 24). Dem halten die\nBeschwerdeführer entgegen (Beschwerde S. 10 Ziff. II), Verrechnung komme nur\nbei Gegenseitigkeit beider Forderungen in Frage. Unter den verrechneten Ansprüchen der Beschwerdegegnerin werde aber eine Forderung aus Getränkelieferun-\n- 9 -\n\n"}