{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-10-25", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040084_2004-10-25.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/B30F539724D57DD8C1256F3F0037E81E_AA040084.pdf", "Checksum": "5356c8fd0cd4b11f0fab14198e6e2b28"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040084"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 25.10.2004 AA040084"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 25.10.2004 AA040084"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 25.10.2004 AA040084"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beweiswürdigung in Zivilsachen"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:27", "Checksum": "fdfdca43812c3f2807360c61c9b62c95", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 25.10.2004 AA040084\nRegeste:\nBeweiswürdigung in Zivilsachen\n\n Im einzelnen erwog das Obergericht (Beschluss S. 15 f.), die Aussagen der\nBeschwerdeführer in der persönlichen Befragung seien als Beweismittel zu ihren\neigenen Gunsten nicht tauglich (§ 149 Abs. 3 ZPO). Auch den Aussagen von Y.\nZ. - massgeblicher Eigentümer des Aktienkapitals der Beschwerdegegnerin -\nkomme aufgrund seiner eigenen, unmittelbaren Beteiligung an der Sache und\nwegen seines persönlichen Interesses am Prozessausgang kein wesentliches\nGewicht zu. D. X. sei aufgrund ihrer familiären Stellung keine neutrale Zeugin und\nabgesehen davon keine Zeugin, welche allgemein in der Sache sehr gut informiert gewesen sei oder über ein gutes Erinnerungsvermögen verfüge. Was H.F.\nbetreffe, so stehe dieser den Beschwerdeführern ebenfalls nahe; zudem habe er\nanlässlich seiner zweiten Aussage im Jahre 2004 seine früheren Aussagen (aus\ndem Jahre 2002) in einem Ausmass korrigieren müssen, welches an deren Verlässlichkeit grundsätzliche Zweifel aufkommen lasse. Dass dieser Zeuge selber\neine Auskunft von Y.Z. über den Umsatz von 1992 erhalten habe, könne jedenfalls nicht angenommen werden. Der Umstand schliesslich, dass die Beschwer-\n- 5 -\n\ndegegnerin den Beschwerdeführern die Zahlen 1992 später - namentlich, als es\nzu Auseinandersetzungen kam - nicht aushändigte, sage ebenfalls nichts Entscheidendes darüber aus, was Y.Z. seinerzeit gesagt und gedacht habe. Die Beschwerdeführer könnten somit - so das Obergericht (Beschluss S. 17) - auch bei\neiner Gesamtwürdigung aller Beweismittel den erforderlichen Beweis nicht erbringen, dass Y.Z. sich ihnen gegenüber (direkt oder über H.F. bzw. die Bankvertreter) konkret im genannten Sinn geäussert habe. Selbst unter der Annahme einer\nAussage von Y.Z., der Umsatz (1992) bewege sich \"im gleichen Rahmen\", hätte\nüberdies - so das Obergericht weiter - eine Umsatzeinbusse von gut 10% gegenüber 1990 bzw. gut 14% gegenüber 1992 (wohl: 1991) damit noch nicht in klarem\nWiderspruch gestanden; mit einer gewissen Umsatzreduktion hätten nämlich die\nBeschwerdeführer - namentlich im Betriebsjahr unmittelbar vor dem Übergang auf\neinen Nachfolger - bei einer solchen Antwort rechnen müssen. Damit erscheine\neine (zumal vorsätzliche) Irreführung seitens Y.Z. als nicht erstellt.\n\nb) Die Beschwerdeführer berufen sich vorab auf die Aussagen des Zeugen\nH.F. und stellen in Abrede, dass dessen klare Aussagen vor Bezirksgericht (recte:\nMietgericht) I. durch die späteren Aussagen vor Obergericht entkräftet würden.\nDer Zeuge habe sich auch vor Obergericht mit Gewissheit daran erinnert, dass er\nvon Y.Z. die Angabe erhalten habe, die Umsatzzahlen 1992 seien im gleichen\nRahmen gewesen wie 1991. Richtig sei, dass sich der Zeuge F. infolge altersbedingter Gedächtnisschwierigkeiten und angesichts des (im Zeitpunkt der Befragung vor Obergericht) bereits 11 Jahre zurückliegenden Sachverhaltes nicht mehr\nan alle Einzelheiten des damaligen Geschehens erinnert habe. Die Tatsache,\ndass er nicht einfach zugunsten einer Partei ausgesagt, sondern seine Erinnerungslücken zugegeben habe, spreche aber für die Glaubwürdigkeit des Zeugen.\nFerner habe er sich in keinerlei Widersprüche verwickelt. Das Aussageverhalten\ndes Zeugen F. belege, dass er lediglich aussagte, woran er sich erinnerte und\ndass er dabei keine Partei ergriff (Beschwerde S. 6/7).\n\nc) Soweit die Beschwerdeführer die Frage der (persönlichen) Glaubwürdigkeit des Zeugen F. thematisieren, gehen ihre Vorbringen an der Sache vorbei.\nDas Obergericht hat dem Zeugen F. nicht fehlende Glaubwürdigkeit (im Sinne von\n- 6 -\n\nParteinahme) vorgeworfen, sondern lediglich festgehalten, angesichts verschiedener Divergenzen zwischen der ersten und der zweiten Einvernahme kämen\ngrundsätzliche Zweifel an der Verlässlichkeit der Aussagen auf. Diese Feststellung wird von den Beschwerdeführer nicht als willkürlich im Sinne von § 281\nZiff. 2 ZPO entkräftet, sondern erweist sich im Gegenteil als zumindest vertretbar.\n\nd) Die Beschwerdeführer verweisen weiter auf die Zeugenaussagen von\nD.X., wonach Y.Z. anlässlich der Vertragsverhandlungen gesagt habe, dass der\nJahresabschluss 1992 noch nicht gemacht worden sei, aber gleich gut oder noch\nbesser (als 1991) ausgefallen sei. Die Vorinstanz habe diese Zeugin wegen ihres\nverwandtschaftlichen Verhältnisses zu den Beschwerdeführern (Ehefrau bzw.\nMutter) als nicht neutral eingestuft, dabei aber unberücksichtigt gelassen, dass\nsowohl die Zeugin X., der Zeuge F. wie auch sämtliche Beschwerdeführer ausführten, Y.Z. habe ihnen zugesichert, die Zahlen 1992 seien besser oder gleich\ngut gewesen wie diejenigen von 1991. Zwar stellten die Aussagen der drei Beschwerdeführer nur Parteiaussagen dar; da sie mit denjenigen zweier Zeugen\nübereinstimmten, seien sie indessen glaubhaft. Einzig der Zeuge Y.Z., welcher als\n\"Vertreter der Beschwerdegegnerin\" ausgesagt habe, weshalb auch seine Aussage nur als Parteiaussage zu würdigen sei, habe bestritten, diese Aussagen gemacht zu haben. Nachdem somit fünf identische Aussagen vorlägen und zudem\ndie Zeugenaussage F., welcher in keiner verwandtschaftlichen Beziehung zu einer Partei stehe, klar und eindeutig sei, handle die Vorinstanz willkürlich, wenn sie\nannehme, der erforderliche Beweis sei von den Beschwerdeführern nicht geleistet\nworden (Beschwerde S. 7).\n\n"}