{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-10-25", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040084_2004-10-25.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/B30F539724D57DD8C1256F3F0037E81E_AA040084.pdf", "Checksum": "5356c8fd0cd4b11f0fab14198e6e2b28"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040084"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 25.10.2004 AA040084"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 25.10.2004 AA040084"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 25.10.2004 AA040084"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beweiswürdigung in Zivilsachen"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:27", "Checksum": "fdfdca43812c3f2807360c61c9b62c95", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 25.10.2004 AA040084\nRegeste:\nBeweiswürdigung in Zivilsachen\n\nKassationsgericht des Kantons Zürich\n\nKass.-Nr. AA040084/U/mb\n\nMitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Robert Karrer, Alfred Keller, Karl Spühler und die Kassationsrichterin Yvona Griesser sowie der Sekretär Viktor Lieber\n\nZirkulationsbeschluss vom 25. Oktober 2004\n\nin Sachen\n\n1. A. X.,\n...,\n2. B. X.,\n...,\n3. C. X.,\n...,\nBeklagte, Widerkläger, Appellanten und Beschwerdeführer\n\ngegen\n\nY.Z. AG,\n...,\nKlägerin, Widerbeklagte, Appellatin und Beschwerdegegnerin\nvertreten durch Rechtsanwalt ...\n\nbetreffend Forderung\n\nNichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des\nObergerichts des Kantons Zürich vom 4. Mai 2004 (NG030002/U)\n- 2 -\n\nDas Gericht hat in Erwägung gezogen:\n\nI.\n\n1. Die Parteien schlossen am 22. Februar 1993 einen Mietvertrag betreffend\nden Restaurationsbetrieb \"Q.\" in ________ zu einem monatlichen Mietzins von Fr.\n12'000.-- zuzüglich Fr. 850.-- akonto für Heiz- und Nebenkosten; die erstmalige\nKündbarkeit wurde auf den 31. Mai 2003 festgelegt (vgl. MG act. 3/8/1). Des weiteren schlossen die Parteien am 30./31. Mai 1993 zusätzlich einen Kaufvertrag\nüber Warrenvorräte sowie Kleininventar in der Höhe von Fr. 209'534.35; betreffend das Grossinventar vereinbarten sie die käufliche Übernahme per 1. Juni\n1994 bzw. einstweilige mietweise Überlassung gegen Bezahlung von Fr. 92'993.--\n(MG act. 3/8/2; zum Ganzen auch OG act. 105 S. 3 f.).\n\n2. Am 17. Mai 1996 liessen die Beschwerdeführer die Mietverträge sowie\nden Kaufvertrag gestützt auf Art. 24 bzw. 28 OR wegen Irrtums bzw. Täuschung\nanfechten (MG act. 18/6). Im Januar 1997 kam es zur Rückgabe des Mietobjektes\nsamt Inventar und Warenvorräten an die Beschwerdegegnerin und zu diversen\ndamit verbundenen Reinigungs-, Mal- und Reparaturarbeiten.\n\n3. Die Beschwerdegegnerin erhob am 6. November 1997 Klage beim Mietgericht I. und beantragte, die Beschwerdeführer seien solidarisch zu verpflichten,\nihr Fr. 66'390.25 nebst Zins zu bezahlen, unter Vorbehalt der Klageerweiterung\nbzw. des Nachklagerechts. Die Beschwerdegegnerin stellte sich dabei auf den\nStandpunkt, die Verträge vom Februar bzw. Mai 1993 seien rechtsgültig zustandegekommen. Die Beschwerdeführer erhoben Widerklage mit dem Antrag, die\nBeschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihnen im Sinne einer Teilklage Fr.\n135'608.50 nebst Zins zu bezahlen, ebenfalls unter Vorbehalt eines Nachklagerechts.\n\nMit Urteil vom 16. November 1999 verpflichtete das Mietgericht des Bezirkes I. die Beschwerdeführer in teilweiser Gutheissung der Klage, der Beschwer-\n- 3 -\n\ndegegnerin je unter solidarischer Haftung Fr. 23'897.90 nebst Zins zu bezahlen;\ndie Widerklage wurde abgewiesen (OG act. 46).\n\nAuf Berufung der Beschwerdeführer hin hob das Obergericht mit Beschluss\nvom 8. Juni 2000 das Urteil des Mietgerichtes auf und wies die Sache zur Ergänzung des Verfahrens sowie zu neuem Entscheid zurück, nachdem es davon Vormerk genommen hatte, dass die Klageabweisung im Fr. 36'237.80 übersteigenden Betrag in Rechtskraft erwachsen sei (OG act. 74).\n\n4. Mit neuem Urteil des Mietgerichtes des Bezirks I. vom 23. Dezember\n2002 wurden die Beschwerdeführer verpflichtet, der Beschwerdegegnerin Fr.\n25'297.90 zuzüglich Zins zu 5% ab 11. Oktober 1996 zu bezahlen. Die Widerklage wurde erneut abgewiesen (OG act. 105). Eine dagegen von den Beschwerdeführern erhobene Berufung wies das Obergericht nach Durchführung eines ergänzenden Beweisverfahrens mit Beschluss vom 4. Mai 2004 ab, indem es den\nzweiten mietgerichtlichen Entscheid vollumfänglich bestätigte (KG act. 2).\n\n5. Gegen den obergerichtlichen Entscheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig erhobene Nichtigkeitsbeschwerde, mit welcher die Beschwerdeführer beantragen, es seien Dispositiv Ziff. 2 bis 7 des angefochtenen Beschlusses vom 4.\nMai 2004 aufzuheben und die Sache sei zur Behebung der Mängel und neuer\nEntscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (KG act. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragt Abweisung der Beschwerde, während die Vorinstanz auf\nVernehmlassung verzichtet hat (KG act. 8 und 9).\n\nDer Nichtigkeitsbeschwerde wurde antragsgemäss aufschiebende Wirkung\nverliehen.\n\n6. Die Beschwerdeführer haben gegen den angefochtenen Entscheid zudem\nBerufung an das Bundesgericht erhoben (KG act. 1 S. 12).\n- 4 -\n\nII.\n\n1. Der Streit der Parteien dreht sich vorab darum, ob die Beschwerdeführer\nden Mietvertrag vom 22. Februar 1993 wegen Willensmängeln (Täuschung oder\nGrundlagenirrtum) anfechten können. In diesem Zusammenhang machen die Beschwerdeführer geltend, der angefochtene Entscheid beruhe auf willkürlichen\nbzw. aktenwidrigen tatsächlichen Annahmen im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO.\n\n2. Die Beschwerdeführer fechten zunächst die vorinstanzliche Annahme\ndarüber, was Y.Z. ihnen gegenüber seinerzeit mit Bezug auf die Umsatzentwicklung gesagt habe, als willkürlich an (Beschwerde S. 5 ff., Ziff. I/1).\n\na) Konkret geht es in diesem Zusammenhang um die Behauptung der Beschwerdeführer, wonach sich Y.Z. anlässlich des Vertragsschlusses in dem Sinne\ngeäussert habe, dass der Umsatz (des Restaurationsbetriebs) 1992 \"im gleichen\nRahmen\" bzw. \"gleich gut, eher noch besser\" gewesen sei als der Umsatz 1991.\nDas Obergericht gelangte zum Schluss, den Beschwerdeführern sei der Nachweis für diese Behauptung nicht gelungen (Beschluss S. 15 ff., S. 17).\n\n"}