4. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. - 7 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, sowie an das Bezirksgericht J. (EO020004) je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die juristische Sekretärin: