[Beschwerdegegnerin] bestritt. Dass der Beschwerdeführer nach jener Zeugeneinvernahme weitere Abklärungen – ausser dem Beizug bzw. der Einsichtsnahme in das schriftliche Protokoll – getroffen hätte, macht er nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Schliesslich konnte der Beschwerdeführer sodann nicht erwarten, dass im schriftlichen Protokoll der Zeugeneinvernahme anderes oder mehr stünde, als in der mündlichen Einvernahme gesagt wurde. Damit diente der Beizug des schriftlichen Protokolls lediglich dem Nachweis der neu geltend gemach- - 6 -