O., S. 91). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei geradezu verpflichtet gewesen, das Revisionsgesuch erst gestützt auf das schriftliche Protokoll zu erheben, weil das Obergericht sonst auf sein Revisionsbegehren gestützt auf die nicht belegte Zeugenaussage gar nicht eingetreten wäre, geht der Vorwurf fehl. Gemäss § 296 ZPO ist das Revisionsgesuch schriftlich einzureichen und muss gemäss Ziff. 3 derselben Bestimmung die Revisionsgründe enthalten, unter Bezeichnung [Hervorhebung durch das Kassationsgericht] der entsprechenden Beweismittel.