Zürich 1981, S. 70 oben). Zu Recht ging somit die Vorinstanz davon aus, der Beschwerdeführer habe bereits zum Zeitpunkt der Zeugeneinvernahme vom 8. Januar 2004 von Dr. L. M. N., auf dessen Aussage er sich bei seinem Revisionsgesuch stütze, genügend sichere Kenntnis von der neu geltend gemachten Tatsache gehabt, dass die E. Corp. seit September 1999 keine eigenständige Rechtspersönlichkeit mehr habe. Er hatte damals mehr als blosse Vermutungen, was nicht genügen würde (Spühler/Vock, a.a.O., S. 91).