ein auf sicherer Grundlage fussendes Wissen (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N 1 zu § 295 ZPO, unter Hinweis auf BGE 95 II 286). Das Wissen ist nicht erst dann zu bejahen, wenn die Tatsache sicher bewiesen werden kann; es sollten lediglich begründete Erfolgsaussichten bestehen (B. Rust, Die Revision im Zürcher Zivilprozess, Diss. Zürich 1981, S. 70 oben).