3.2 Der Beschwerdeführer führt zwar richtig aus, dass die Verwirkungsfrist gemäss § 299 ZPO (wie auch jene nach § 295 Abs. 1 ZPO) erst zu laufen beginnt, wenn der Revisionskläger sichere Kenntnis von den neuen Tatsachen oder Beweismitteln erlangt hat; es ist ihm nicht zuzumuten, gestützt auf vage Erklärungen oder Vermutungen ein Revisionsbegehren zu substanzieren. Die Kenntnis des Revisionsgrundes ist aber nicht erst dann zu bejahen, wenn der Revisionskläger die neue Tatsache sicher beweisen kann; denn damit würde der weitere Revisionsgrund des neuen Beweismittels überhaupt ausgeschlossen. Es genügt - 5 -