schwerdeführer die vom Gesetz geforderte sorgfältige Vorbereitung des Revisionsbegehrens, also die Erhältlichmachung des schriftlichen Protokolls, vorzuwerfen, weshalb auch Art. 9 BV verletzt worden sei (KG act. 1, S. 4 f.). 3.1 Soweit es um die Frage der Wahrung einer Rechtsmittelfrist (§ 299 ZPO) geht, kommt der Kassationsinstanz dabei im Rahmen der erhobenen Rügen in rechtlicher wie in tatsächlicher Hinsicht freie Kognition zu (§ 281 Ziff. 1 ZPO; vgl. RB 1987 Nr. 46; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 76; Kass.Nr. 2000/119 vom 27.6.2001 i.S. Erben K.-P., Erw. II.4a).