nuar 2004 zu laufen begonnen habe. § 299 ZPO finde erst dann Anwendung, wenn die Voraussetzungen auch nach § 293 ZPO erfüllt seien und der Nachweis über Vorhanden- oder Nichtvorhandensein von Tatsachen in einer anerkannten und nachvollziehbaren Form (Urkunden) erbracht werden könne. Die Frist zur Einreichung des Revisionsbegehrens beginne erst, wenn der Revisionskläger sichere Kenntnis von den neuen Tatsachen oder Beweismitteln erlangt habe; es sei ihm nicht zuzumuten, gestützt auf vage Erklärungen ein Revisionsbegehren zu stellen. Nach der Zeugenaussage vom 8. Januar 2004 sei dem Beschwerdeführer sodann einzig bekannt gewesen, dass die E. Corp.