Ernennung der Beschwerdegegnerin gestellt und sich als Gesellschafterin ausgegeben habe, weise keine eigenständige Rechtspersönlichkeit mehr auf und sei nicht berechtigt gewesen, Eingriffe in die Geschicke der Gesellschaft I. GmbH vorzutragen. Die Vorinstanz führt weiter aus, es treffe nicht zu, dass der Beschwerdeführer dies erst am 23. Februar 2004 erfahren haben wolle. Zwar möge zutreffen, dass der Beschwerdeführer das Protokoll des Bezirksgerichts J. der Geschäfts-Nr. XXXXXXXX in Sachen E. Corporation gegen F. A., auf welches sich sein Revisionsbegehren stütze, am 23. Februar 2004 (zur Einsicht) erhalten habe; allerdings habe die Verhandlung (Fortsetzung der Beweisverhandlung), auf