1. Die Vorinstanz trat auf das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers nicht ein mit der Begründung, dieses sei verspätet gestellt worden. Sie erwog hierzu, die Verwirkungsfrist (ab Entdeckung des Revisionsgrundes) beginne zu laufen, wenn der Revisionskläger sichere Kenntnisse der neuen Tatsachen und Beweismittel erlange. Der Revisionskläger (und Beschwerdeführer; nachfolgend: Beschwerdeführer) mache geltend, er habe am 23. Februar 2004 erfahren, bzw. könne den Beweis erbringen, dass die Beschwerdegegnerin und Revisionsbeklagte zu Unrecht und rechtswidrig als Liquidatorin für die Gesellschaft I. Trading GmbH in Liquidation ernannt worden sei. Die E. Corp., welche den Antrag auf