3. Gegen diesen Beschluss vom 15. April 2004 erhob der Revisionskläger und Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Mai 2004 kantonale Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 1). Er beantragt damit, es sei festzustellen, dass das Revisionsbegehren vom 19. März 2004 fristgerecht erfolgt sei, weshalb der Entscheid des Obergerichts vom 15. April 2004 aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (KG act. 1, S. 2). Die mit Präsidialverfügung vom 24. Mai 2004 auferlegte Prozesskaution im Sinne von § 75 ZPO in der Höhe von Fr. 1'500.-- ging innert Frist ein (KG act. 11).