2. Mit Eingabe vom 19. März 2004 reichte der Beschwerdeführer F. A. beim Obergericht des Kantons Zürich ein Revisionsbegehren betreffend den Beschluss vom 8. April 2003 ein und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung des Beschlusses vom 8. April 2003 und weiterer damit zusammenhängender Entscheide sowie den Erlass der ursprünglich anbegehrten Gesuche (OG act. 1B). Mit Beschluss vom 15. April 2004 trat die II. Zivilkammer des Obergerichts auf das Revisionsbegehren (wegen Verspätung) nicht ein (OG act. 5 = KG act. 2).