Der Beschwerdeführer machte daraufhin ein Verfahren betreffend Einberufung einer Generalversammlung beim Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirkes J. anhängig, wobei die Anträge mit Verfügung vom 9. September 2002 abgewiesen wurden. Den vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Rekurs an die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich wies diese mit Beschluss vom 8. April 2003 ab und bestätigte die Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren des Bezirkes J. vom 9. September 2003 (OG act. 4/20).