1. Nachdem F. A. (Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 13. August 2001 als Liquidator der I. Trading GmbH in Liquidation abberufen und die T. AG (Beschwerdegegnerin) mit Verfügung vom 10. Januar 2002 als Liquidatorin eingesetzt worden war, hatte F. A. (Halter von 51% des Stammkapitals der I. Trading GmbH i.L.) am 26. April 2002 die T. AG um Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung ersucht, was abgelehnt wurde. Der Beschwerdeführer machte daraufhin ein Verfahren betreffend Einberufung einer Generalversammlung beim Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirkes J. anhängig, wobei die Anträge mit Verfügung vom 9. September 2002 abgewiesen wurden.