{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-10-06", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040080_2004-10-06.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/D1BEC08AB96D4119C1256F340026CBD7_AA040080.pdf", "Checksum": "a82685b0e10181b324584343bcb7cd19"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040080"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 06.10.2004 AA040080"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 06.10.2004 AA040080"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 06.10.2004 AA040080"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kenntnis des Revisionsgrundes ist nicht erst dann zu bejahen, wenn der Revisionskläger die neue Tatsache sicher beweisen kann"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:31", "Checksum": "04f49d8489f16a75a3b7e2dcb3609aca", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 06.10.2004 AA040080\nRegeste:\nKenntnis des Revisionsgrundes ist nicht erst dann zu bejahen, wenn der Revisionskläger die neue Tatsache sicher beweisen kann\n\nten Tatsache; dieses Protokoll hätte aber auch später noch eingereicht werden\nkönnen. Die Vorinstanz ging somit zu Recht davon aus, die Frist zur Stellung des\nRevisionsbegehrens habe ab der mündlichen Zeugeneinvernahme vom 8. Januar\n2004, an welcher der Beschwerdeführer und dessen Vertreter teilgenommen\nhatten, zu laufen begonnen. Eine Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes liegt nicht vor.\n\n4. Gesamthaft konnte der Beschwerdeführer vorliegend keine Nichtigkeitsgründe nachweisen und die Beschwerde ist abzuweisen.\n\nIII.\n\nAusgangsgemäss wird somit der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 64\nAbs. 2 ZPO). Mangels erheblicher Umtriebe im Beschwerdeverfahren ist der Beschwerdegegnerin keine Prozessentschädigung zuzusprechen.\n\nDas Gericht beschliesst:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf:\n\nFr. 350.-- ; die weiteren Kosten betragen:\nFr. 175.-- Schreibgebühren,\nFr. 133.-- Zustellgebühren und Porti.\n\n3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.\n\n4. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.\n- 7 -\n\n5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts\ndes Kantons Zürich, sowie an das Bezirksgericht J. (EO020004) je gegen\nEmpfangsschein.\n\n______________________________________\nKASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH\nDie juristische Sekretärin:\n"}