{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-10-06", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040080_2004-10-06.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/D1BEC08AB96D4119C1256F340026CBD7_AA040080.pdf", "Checksum": "a82685b0e10181b324584343bcb7cd19"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040080"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 06.10.2004 AA040080"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 06.10.2004 AA040080"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 06.10.2004 AA040080"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kenntnis des Revisionsgrundes ist nicht erst dann zu bejahen, wenn der Revisionskläger die neue Tatsache sicher beweisen kann"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:31", "Checksum": "04f49d8489f16a75a3b7e2dcb3609aca", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 06.10.2004 AA040080\nRegeste:\nKenntnis des Revisionsgrundes ist nicht erst dann zu bejahen, wenn der Revisionskläger die neue Tatsache sicher beweisen kann\n\n 2. Der Beschwerdeführer macht hingegen geltend, die Vorinstanz gehe zu\nUnrecht davon aus, dass die Frist zur Einreichung der Revision bereits am 8. Ja-\n- 4 -\n\nnuar 2004 zu laufen begonnen habe. § 299 ZPO finde erst dann Anwendung,\nwenn die Voraussetzungen auch nach § 293 ZPO erfüllt seien und der Nachweis\nüber Vorhanden- oder Nichtvorhandensein von Tatsachen in einer anerkannten\nund nachvollziehbaren Form (Urkunden) erbracht werden könne. Die Frist zur\nEinreichung des Revisionsbegehrens beginne erst, wenn der Revisionskläger sichere Kenntnis von den neuen Tatsachen oder Beweismitteln erlangt habe; es sei\nihm nicht zuzumuten, gestützt auf vage Erklärungen ein Revisionsbegehren zu\nstellen. Nach der Zeugenaussage vom 8. Januar 2004 sei dem Beschwerdeführer\nsodann einzig bekannt gewesen, dass die E. Corp. offenbar irgendwie ihre\nRechtspersönlichkeit verloren habe und im September 1999 aufgelöst worden sei;\ner habe darüber aber keinerlei Unterlagen, geschweige denn auch nur die Zeugenaussage schriftlich gehabt. Die mündlich gehörte Zeugenaussage als Frist\nauslösend für das ausserordentliche Institut der Revision zu qualifizieren, verletze\n§ 299 ZPO, nachdem im Verfahren vor Bezirksgericht J. bis heute weder über die\nPartei-/Prozessfähigkeit noch über die Aktivlegitimation der E. Corp. entschieden\nworden, noch sonst ein Entscheid ergangen sei. Auch sei es willkürlich, dem Beschwerdeführer die vom Gesetz geforderte sorgfältige Vorbereitung des Revisionsbegehrens, also die Erhältlichmachung des schriftlichen Protokolls, vorzuwerfen, weshalb auch Art. 9 BV verletzt worden sei (KG act. 1, S. 4 f.).\n\n3.1 Soweit es um die Frage der Wahrung einer Rechtsmittelfrist (§ 299 ZPO)\ngeht, kommt der Kassationsinstanz dabei im Rahmen der erhobenen Rügen in\nrechtlicher wie in tatsächlicher Hinsicht freie Kognition zu (§ 281 Ziff. 1 ZPO; vgl.\nRB 1987 Nr. 46; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und\nim Bund, Zürich 1999, S. 76; Kass.Nr. 2000/119 vom 27.6.2001 i.S. Erben K.-P.,\nErw. II.4a).\n\n3.2 Der Beschwerdeführer führt zwar richtig aus, dass die Verwirkungsfrist\ngemäss § 299 ZPO (wie auch jene nach § 295 Abs. 1 ZPO) erst zu laufen beginnt, wenn der Revisionskläger sichere Kenntnis von den neuen Tatsachen oder\nBeweismitteln erlangt hat; es ist ihm nicht zuzumuten, gestützt auf vage Erklärungen oder Vermutungen ein Revisionsbegehren zu substanzieren. Die Kenntnis\ndes Revisionsgrundes ist aber nicht erst dann zu bejahen, wenn der Revisionskläger die neue Tatsache sicher beweisen kann; denn damit würde der weitere\nRevisionsgrund des neuen Beweismittels überhaupt ausgeschlossen. Es genügt\n- 5 -\n\nein auf sicherer Grundlage fussendes Wissen (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N 1 zu § 295\nZPO, unter Hinweis auf BGE 95 II 286). Das Wissen ist nicht erst dann zu bejahen, wenn die Tatsache sicher bewiesen werden kann; es sollten lediglich begründete Erfolgsaussichten bestehen (B. Rust, Die Revision im Zürcher Zivilprozess, Diss. Zürich 1981, S. 70 oben). Zu Recht ging somit die Vorinstanz davon\naus, der Beschwerdeführer habe bereits zum Zeitpunkt der Zeugeneinvernahme\nvom 8. Januar 2004 von Dr. L. M. N., auf dessen Aussage er sich bei seinem Revisionsgesuch stütze, genügend sichere Kenntnis von der neu geltend gemachten\nTatsache gehabt, dass die E. Corp. seit September 1999 keine eigenständige\nRechtspersönlichkeit mehr habe. Er hatte damals mehr als blosse Vermutungen,\nwas nicht genügen würde (Spühler/Vock, a.a.O., S. 91). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei geradezu verpflichtet gewesen, das Revisionsgesuch\nerst gestützt auf das schriftliche Protokoll zu erheben, weil das Obergericht sonst\nauf sein Revisionsbegehren gestützt auf die nicht belegte Zeugenaussage gar\nnicht eingetreten wäre, geht der Vorwurf fehl. Gemäss § 296 ZPO ist das Revisionsgesuch schriftlich einzureichen und muss gemäss Ziff. 3 derselben Bestimmung die Revisionsgründe enthalten, unter Bezeichnung [Hervorhebung durch\ndas Kassationsgericht] der entsprechenden Beweismittel. Keine Voraussetzung\nist hingegen, dass allfällige Beweismittel, welche die neu geltend gemachten Tatsachen beweisen sollten, bereits einzureichen wären. Dem Beschwerdeführer wäre es in vorliegender Konstellation nämlich zum Beispiel auch möglich gewesen,\nDr. L. M. N. als Zeuge für seine neu geltend gemachte Tatsache zu nennen. Wie\nbereits die Vorinstanz ausführte, zeigte sich die sichere Kenntnis der geltend gemachten neuen Tatsache auch darin, dass der Vertreter des Beschwerdeführers\nbereits anlässlich der Verhandlung vom 8. Januar 2004 nach der Zeugeneinvernahme von L. M. N. in jenem Verfahren die Aktivlegitimation der E. Corp. [Beschwerdegegnerin] bestritt. Dass der Beschwerdeführer nach jener Zeugeneinvernahme weitere Abklärungen – ausser dem Beizug bzw. der Einsichtsnahme in\ndas schriftliche Protokoll – getroffen hätte, macht er nicht geltend und ist auch\nnicht ersichtlich. Schliesslich konnte der Beschwerdeführer sodann nicht erwarten, dass im schriftlichen Protokoll der Zeugeneinvernahme anderes oder mehr\nstünde, als in der mündlichen Einvernahme gesagt wurde. Damit diente der Beizug des schriftlichen Protokolls lediglich dem Nachweis der neu geltend gemach-\n- 6 -\n\n"}