{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-10-06", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040080_2004-10-06.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/D1BEC08AB96D4119C1256F340026CBD7_AA040080.pdf", "Checksum": "a82685b0e10181b324584343bcb7cd19"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040080"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 06.10.2004 AA040080"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 06.10.2004 AA040080"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 06.10.2004 AA040080"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kenntnis des Revisionsgrundes ist nicht erst dann zu bejahen, wenn der Revisionskläger die neue Tatsache sicher beweisen kann"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:31", "Checksum": "04f49d8489f16a75a3b7e2dcb3609aca", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 06.10.2004 AA040080\nRegeste:\nKenntnis des Revisionsgrundes ist nicht erst dann zu bejahen, wenn der Revisionskläger die neue Tatsache sicher beweisen kann\n\nKassationsgericht des Kantons Zürich\n\nKass.-Nr. AA040080/U/mb\n\nMitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Dieter Zobl, Alfred\nKeller, Karl Spühler und Reinhard Oertli sowie die Sekretärin\nMargrit Scheuber\n\nZirkulationsbeschluss vom 6. Oktober 2004\n\nin Sachen\n\nF. A.,\ngeboren ..., von ..., ...strasse X,\nB.,\nGesuchsteller, Rekurrent, Revisionskläger und Beschwerdeführer\nvertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. C.D.\ngegen\n\nT. AG,\n...strasse Y, U.,\nGesuchsgegnerin, Rekursgegnerin, Revisionsbeklagte und Beschwerdegegnerin\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur.V. W.\n\nbetreffend\nEinberufung der Gesellschafterversammlung der I./ Revision\n\nNichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des\nObergerichts des Kantons Zürich vom 15. April 2004 (LT040002/U)\n- 2 -\n\nDas Gericht hat in Erwägung gezogen:\n\nI.\n\n1. Nachdem F. A. (Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 13. August 2001\nals Liquidator der I. Trading GmbH in Liquidation abberufen und die T. AG (Beschwerdegegnerin) mit Verfügung vom 10. Januar 2002 als Liquidatorin eingesetzt worden war, hatte F. A. (Halter von 51% des Stammkapitals der I. Trading\nGmbH i.L.) am 26. April 2002 die T. AG um Einberufung einer ausserordentlichen\nGeneralversammlung ersucht, was abgelehnt wurde. Der Beschwerdeführer\nmachte daraufhin ein Verfahren betreffend Einberufung einer Generalversammlung beim Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirkes J. anhängig,\nwobei die Anträge mit Verfügung vom 9. September 2002 abgewiesen wurden.\nDen vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Rekurs an die II. Zivilkammer\ndes Obergerichts des Kantons Zürich wies diese mit Beschluss vom 8. April 2003\nab und bestätigte die Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren\ndes Bezirkes J. vom 9. September 2003 (OG act. 4/20).\n\n2. Mit Eingabe vom 19. März 2004 reichte der Beschwerdeführer F. A. beim\nObergericht des Kantons Zürich ein Revisionsbegehren betreffend den Beschluss\nvom 8. April 2003 ein und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung des Beschlusses vom 8. April 2003 und weiterer damit zusammenhängender Entscheide\nsowie den Erlass der ursprünglich anbegehrten Gesuche (OG act. 1B). Mit Beschluss vom 15. April 2004 trat die II. Zivilkammer des Obergerichts auf das Revisionsbegehren (wegen Verspätung) nicht ein (OG act. 5 = KG act. 2).\n\n3. Gegen diesen Beschluss vom 15. April 2004 erhob der Revisionskläger\nund Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Mai 2004 kantonale Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 1). Er beantragt damit, es sei festzustellen, dass das Revisionsbegehren vom 19. März 2004 fristgerecht erfolgt sei, weshalb der Entscheid\ndes Obergerichts vom 15. April 2004 aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (KG act. 1, S. 2). Die mit Präsidialverfügung vom 24. Mai 2004 auferlegte Prozesskaution im Sinne von § 75\nZPO in der Höhe von Fr. 1'500.-- ging innert Frist ein (KG act. 11). Die Vorinstanz\n- 3 -\n\nhat auf eine Vernehmlassung verzichtet (KG act. 10). Die Beschwerdegegnerin\nliess sich innert Frist nicht vernehmen.\n\nII.\n\n1. Die Vorinstanz trat auf das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers nicht\nein mit der Begründung, dieses sei verspätet gestellt worden. Sie erwog hierzu,\ndie Verwirkungsfrist (ab Entdeckung des Revisionsgrundes) beginne zu laufen,\nwenn der Revisionskläger sichere Kenntnisse der neuen Tatsachen und Beweismittel erlange. Der Revisionskläger (und Beschwerdeführer; nachfolgend: Beschwerdeführer) mache geltend, er habe am 23. Februar 2004 erfahren, bzw.\nkönne den Beweis erbringen, dass die Beschwerdegegnerin und Revisionsbeklagte zu Unrecht und rechtswidrig als Liquidatorin für die Gesellschaft I. Trading\nGmbH in Liquidation ernannt worden sei. Die E. Corp., welche den Antrag auf\nErnennung der Beschwerdegegnerin gestellt und sich als Gesellschafterin ausgegeben habe, weise keine eigenständige Rechtspersönlichkeit mehr auf und sei\nnicht berechtigt gewesen, Eingriffe in die Geschicke der Gesellschaft I. GmbH\nvorzutragen. Die Vorinstanz führt weiter aus, es treffe nicht zu, dass der Beschwerdeführer dies erst am 23. Februar 2004 erfahren haben wolle. Zwar möge\nzutreffen, dass der Beschwerdeführer das Protokoll des Bezirksgerichts J. der\nGeschäfts-Nr. XXXXXXXX in Sachen E. Corporation gegen F. A., auf welches\nsich sein Revisionsbegehren stütze, am 23. Februar 2004 (zur Einsicht) erhalten\nhabe; allerdings habe die Verhandlung (Fortsetzung der Beweisverhandlung), auf\nwelche sich das besagte Protokoll beziehe und anlässlich welcher der Zeuge Dr.\nL. M. N. einvernommen worden sei bzw. auf dessen Zeugenaussage sich der Beschwerdeführer berufe, bereits am 8. Januar 2004 in Anwesenheit des Beschwerdeführers und dessen Vertreters stattgefunden. Damit habe der Beschwerdeführer schon an jenem Tag sichere Kenntnis des nunmehr geltend gemachten Revisionsgrundes gehabt, zumal der Vertreter des Beschwerdeführers bereits am\nSchluss der Verhandlung vom 8. Januar 2004 aufgrund der Ausführungen des\neinvernommenen Zeugen die Aktivlegitimation der E. Corporation bestritten habe\n(KG act. 2, S. 2 f.).\n\n"}