2. Das Gesuch um Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Bezeichnung einer für sie haftenden natürlichen oder juristischen Person wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 350.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 197.-- Schreibgebühren, Fr. 133.-- Zustellgebühren und Porti. 4. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.