und S. 2), hinfällig. Gleichwohl sei vorliegend zuhanden des Beschwerdeführers angemerkt, dass einerseits eine Entschädigung aus der Staatskasse mangels gesetzlicher Grundlage nicht in Frage käme (vgl. dazu Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 5 zu § 66 ZPO und N 14a zu § 68 ZPO). Schliesslich ist andererseits die Frage der Erhältlichkeit der Prozessentschädigung von der Gegenpartei allein das Problem der Partei selbst, nicht des Staates, sofern die Gegenpartei nicht zur Leistung einer Prozesskaution verpflichtet worden war (vgl. dazu § 81 ZPO). Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.