III. Ausgangsgemäss wird somit der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (§§ 64 Abs. 2 und 68 ZPO). Damit wird auch der Antrag des Beschwerdeführers, die Revisionsbeklagte und Beschwerdegegnerin sei aufzufordern, eine für sie haftende natürliche oder juristische Person zu benennen bzw. der Beschwerdeführer sei aus der Staatskasse zu entschädigen (KG act. 1, S. 7 f. - 7 -