3.3 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich "aus Sorgfaltsgründen" vorbringt, dass die Vorinstanz nach einer allfälligen Rückweisung nicht die Meinung werde vertreten können, dass sie funktionell nicht zuständig sei, nachdem diese Frage im angefochtenen Entscheid explizit offen gelassen worden sei (KG act. 1, S. 6), legt er keine Nichtigkeitsgründe im Sinne von § 281 Ziff. 1 bis 3 ZPO dar. Da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist und eine Rückweisung an die Vorinstanz nicht in Frage steht, muss darauf nicht weiter eingegangen werden. 4. Gesamthaft konnte der Beschwerdeführer vorliegend keine Nichtigkeitsgründe nachweisen und die Beschwerde ist abzuweisen.