Damit diente der Beizug des schriftlichen Protokolls lediglich dem Nachweis der neu geltend gemachten Tatsache und dieses Protokoll hätte auch später noch eingereicht werden können. Die Vorinstanz ging somit zu Recht davon aus, die Frist zur Stellung des Revisionsbegehrens habe ab der mündlichen Zeugeneinvernahme vom 8. Januar 2004, an welcher der Beschwerdeführer und dessen Vertreter teilgenommen hatten, zu laufen begonnen. Eine Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes liegt nicht vor.