Beweismitteln erlangt hat; es ist ihm nicht zuzumuten, gestützt auf vage Erklärungen oder Vermutungen ein Revisionsbegehren zu substanzieren. Die Kenntnis des Revisionsgrundes ist aber nicht erst dann zu bejahen, wenn der Revisionskläger die neue Tatsache sicher beweisen kann; denn damit würde der weitere Revisionsgrund des neuen Beweismittels überhaupt ausgeschlossen. Es genügt ein auf sicherer Grundlage fussendes Wissen (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N 1 zu § 295 ZPO, unter Hinweis auf BGE 95 II 286). Das Wissen ist nicht erst dann zu bejahen, wenn die Tatsache sicher bewiesen werden kann;