Die mündlich gehörte Zeugenaussage als Frist auslösend für das ausserordentliche Institut der Revision zu qualifizieren, verletze § 299 ZPO, nachdem im Verfahren vor Bezirksgericht J. bis heute weder über die Partei-/Prozessfähigkeit noch über die Aktivlegitimation der Beschwerdegegnerin entschieden, noch sonst ein Entscheid ergangen sei. Auch sei es willkürlich, dem Beschwerdeführer die vom Gesetz geforderte sorgfältige Vorbereitung des Revisionsbegehrens, also die Erhältlichmachung des schriftlichen Protokolls, vorzuwerfen, weshalb auch Art. 9 BV verletzt worden sei (KG act. 1, S. 4 ff.).