er habe darüber aber keinerlei Unterlagen, geschweige denn auch nur die Zeugenaussage schriftlich gehabt. Die mündlich gehörte Zeugenaussage als Frist auslösend für das ausserordentliche Institut der Revision zu qualifizieren, verletze § 299 ZPO, nachdem im Verfahren vor Bezirksgericht J. bis heute weder über die Partei-/Prozessfähigkeit noch über die Aktivlegitimation der Beschwerdegegnerin entschieden, noch sonst ein Entscheid ergangen sei.