Die Frist zur Einreichung des Revisionsbegehrens beginne erst, wenn der Revisionskläger sichere Kenntnis der neuen Tatsachen oder Beweismittel erlangt habe und es sei ihm nicht zuzumuten, gestützt auf vage Erklärungen ein Revisionsbegehren zu stellen. Nach der Zeugenaussage vom 8. Januar 2004 sei dem Beschwerdeführer sodann einzig bekannt gewesen, dass die Beschwerdegegnerin offenbar irgendwie ihre Rechtspersönlichkeit verloren habe und im September 1999 aufgelöst worden sei; er habe darüber aber keinerlei Unterlagen, geschweige denn auch nur die Zeugenaussage schriftlich gehabt.