§ 299 ZPO finde erst dann Anwendung, wenn die Voraussetzungen auch nach § 293 ZPO erfüllt seien und der Nachweis über Vorhanden- oder Nichtvorhandensein von Tatsachen in einer anerkannten und nachvollziehbaren Form (Urkunden) erbracht werden könne. Die Frist zur Einreichung des Revisionsbegehrens beginne erst, wenn der Revisionskläger sichere Kenntnis der neuen Tatsachen oder Beweismittel erlangt habe und es sei ihm nicht zuzumuten, gestützt auf vage Erklärungen ein Revisionsbegehren zu stellen.