(KG act. 2, S. 2 f.). - 4 - 2. Der Beschwerdeführer macht hingegen geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die Frist zur Einreichung der Revision bereits am 8. Januar 2004 zu laufen begonnen habe. § 299 ZPO finde erst dann Anwendung, wenn die Voraussetzungen auch nach § 293 ZPO erfüllt seien und der Nachweis über Vorhanden- oder Nichtvorhandensein von Tatsachen in einer anerkannten und nachvollziehbaren Form (Urkunden) erbracht werden könne.