1. Die Vorinstanz trat auf das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers nicht ein mit der Begründung, dieses sei verspätet gestellt worden. Sie erwog hierzu, die Verwirkungsfrist (ab Entdeckung des Revisionsgrundes) beginne zu laufen, wenn der Revisionskläger sichere Kenntnisse von den neuen Tatsachen und Beweismitteln erlange. Der Revisionskläger (und Beschwerdeführer; nachfolgend: Beschwerdeführer) mache geltend, er habe am 23. Februar 2004 erfahren, dass die Revisionsbeklagte seit September 1999 keine eigenständige Rechtspersönlichkeit mehr aufgewiesen habe. Dies treffe jedoch nicht zu.