Er beantragt damit, es sei festzustellen, dass das Revisionsbegehren vom 19. März 2004 fristgerecht gestellt worden sei, weshalb der Entscheid des Obergerichts vom 15. April 2004 aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Ferner sei die Beschwerdegegnerin anzuhalten, eine für die Prozessentschädigung haftende Person zu bezeichnen, eventualiter sei die Beschwerdeführerin [recte: der Beschwerdeführer] aus der Staatskasse zu entschädigen (KG act. 1, S. 2). Die mit - 3 -