2. Mit Eingabe vom 19. März 2004 reichte der Beschwerdeführer F. A. beim Obergericht des Kantons Zürich ein Revisionsbegehren betreffend den Beschluss vom 18. September 2002 ein und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung des Beschlusses vom 18. September 2002 und gestützt darauf auch die Aufhebung der Verfügung der Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirkes J. vom 5. Juli 2002 sowie den Erlass der ursprünglich anbegehrten vorsorglichen Massnahmen (OG act. 1B). Mit Beschluss vom 15. April 2004 trat die II. Zivilkammer des Obergerichts auf das Revisionsbegehren (wegen Verspätung) nicht ein (OG act. 5 = KG act. 2).