1. Am 26. Juni 2002 hatte der heutige Beschwerdeführer F. A. bei der Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirkes J. ein Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen gestellt, wonach der Beklagten und heutigen Beschwerdegegnerin die Befugnis zur Vertretung der K. Trading GmbH vorläufig zu entziehen sei; dieses Begehren wurde mit Verfügung vom 5. Juli 2002 abgewiesen (OG act. 4/2). Einen gegen diese Verfügung vom 5. Juli 2002 gerichteten Rekurs wies die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 18. September 2002 ab, soweit sie darauf eintrat (OG act. 4/9).