{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-10-06", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040079_2004-10-06.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/0A7EE61300349F06C1256F3B0056ADE4_AA040079.pdf", "Checksum": "d1f09a7ec26badb299e39b0e2be45069"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040079"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 06.10.2004 AA040079"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 06.10.2004 AA040079"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 06.10.2004 AA040079"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Frist zur Einreichung des Revisionsbegehrens"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:31", "Checksum": "4cc8bb859ac8d546515d0d603bffc82b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 06.10.2004 AA040079\nRegeste:\nFrist zur Einreichung des Revisionsbegehrens\n\n 3.3 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich \"aus Sorgfaltsgründen\" vorbringt, dass die Vorinstanz nach einer allfälligen Rückweisung nicht die Meinung\nwerde vertreten können, dass sie funktionell nicht zuständig sei, nachdem diese\nFrage im angefochtenen Entscheid explizit offen gelassen worden sei (KG act. 1,\nS. 6), legt er keine Nichtigkeitsgründe im Sinne von § 281 Ziff. 1 bis 3 ZPO dar.\nDa die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist und eine Rückweisung an die Vorinstanz nicht in Frage steht, muss darauf nicht weiter eingegangen werden.\n\n4. Gesamthaft konnte der Beschwerdeführer vorliegend keine Nichtigkeitsgründe nachweisen und die Beschwerde ist abzuweisen.\n\nIII.\n\nAusgangsgemäss wird somit der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (§§ 64 Abs. 2 und 68 ZPO). Damit wird auch der Antrag des Beschwerdeführers, die Revisionsbeklagte und Beschwerdegegnerin sei aufzufordern, eine für sie haftende natürliche oder juristische Person zu benennen bzw.\nder Beschwerdeführer sei aus der Staatskasse zu entschädigen (KG act. 1, S. 7 f.\n- 7 -\n\nund S. 2), hinfällig. Gleichwohl sei vorliegend zuhanden des Beschwerdeführers\nangemerkt, dass einerseits eine Entschädigung aus der Staatskasse mangels gesetzlicher Grundlage nicht in Frage käme (vgl. dazu Frank/Sträuli/Messmer,\na.a.O., N 5 zu § 66 ZPO und N 14a zu § 68 ZPO). Schliesslich ist andererseits die\nFrage der Erhältlichkeit der Prozessentschädigung von der Gegenpartei allein das\nProblem der Partei selbst, nicht des Staates, sofern die Gegenpartei nicht zur Leistung einer Prozesskaution verpflichtet worden war (vgl. dazu § 81 ZPO).\n\nDas Gericht beschliesst:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Das Gesuch um Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Bezeichnung\neiner für sie haftenden natürlichen oder juristischen Person wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.\n\n3. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf:\n\nFr. 350.-- ; die weiteren Kosten betragen:\nFr. 197.-- Schreibgebühren,\nFr. 133.-- Zustellgebühren und Porti.\n\n4. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.\n\n5. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das\nKassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 400.-- (inkl. MWSt.)\nzu entrichten.\n- 8 -\n\n6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts\ndes Kantons Zürich, sowie an das Bezirksgericht J. (EU020067) je gegen\nEmpfangsschein.\n\n______________________________________\nKASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH\nDie juristische Sekretärin:\n"}