{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-10-06", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040079_2004-10-06.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/0A7EE61300349F06C1256F3B0056ADE4_AA040079.pdf", "Checksum": "d1f09a7ec26badb299e39b0e2be45069"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040079"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 06.10.2004 AA040079"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 06.10.2004 AA040079"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 06.10.2004 AA040079"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Frist zur Einreichung des Revisionsbegehrens"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:31", "Checksum": "4cc8bb859ac8d546515d0d603bffc82b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 06.10.2004 AA040079\nRegeste:\nFrist zur Einreichung des Revisionsbegehrens\n\n 2. Der Beschwerdeführer macht hingegen geltend, die Vorinstanz gehe zu\nUnrecht davon aus, dass die Frist zur Einreichung der Revision bereits am 8. Januar 2004 zu laufen begonnen habe. § 299 ZPO finde erst dann Anwendung,\nwenn die Voraussetzungen auch nach § 293 ZPO erfüllt seien und der Nachweis\nüber Vorhanden- oder Nichtvorhandensein von Tatsachen in einer anerkannten\nund nachvollziehbaren Form (Urkunden) erbracht werden könne. Die Frist zur\nEinreichung des Revisionsbegehrens beginne erst, wenn der Revisionskläger sichere Kenntnis der neuen Tatsachen oder Beweismittel erlangt habe und es sei\nihm nicht zuzumuten, gestützt auf vage Erklärungen ein Revisionsbegehren zu\nstellen. Nach der Zeugenaussage vom 8. Januar 2004 sei dem Beschwerdeführer\nsodann einzig bekannt gewesen, dass die Beschwerdegegnerin offenbar irgendwie ihre Rechtspersönlichkeit verloren habe und im September 1999 aufgelöst\nworden sei; er habe darüber aber keinerlei Unterlagen, geschweige denn auch\nnur die Zeugenaussage schriftlich gehabt. Die mündlich gehörte Zeugenaussage\nals Frist auslösend für das ausserordentliche Institut der Revision zu qualifizieren,\nverletze § 299 ZPO, nachdem im Verfahren vor Bezirksgericht J. bis heute weder\nüber die Partei-/Prozessfähigkeit noch über die Aktivlegitimation der Beschwerdegegnerin entschieden, noch sonst ein Entscheid ergangen sei. Auch sei es willkürlich, dem Beschwerdeführer die vom Gesetz geforderte sorgfältige Vorbereitung des Revisionsbegehrens, also die Erhältlichmachung des schriftlichen Protokolls, vorzuwerfen, weshalb auch Art. 9 BV verletzt worden sei (KG act. 1,\nS. 4 ff.).\n\n3.1 Soweit es um die Frage der Wahrung einer Rechtsmittelfrist (§ 299 ZPO)\ngeht, kommt der Kassationsinstanz dabei im Rahmen der erhobenen Rügen in\nrechtlicher wie in tatsächlicher Hinsicht freie Kognition zu (§ 281 Ziff. 1 ZPO; vgl.\nRB 1987 Nr. 46; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und\nim Bund, Zürich 1999, S. 76; Kass.Nr. 2000/119 vom 27.6.2001 i.S. Erben K.-P.,\nErw. II.4a).\n\n3.2 Der Beschwerdeführer führt zwar richtig aus, dass die Verwirkungsfrist\ngemäss § 299 ZPO (wie auch jene nach § 295 Abs. 1 ZPO) erst zu laufen beginnt, wenn der Revisionskläger sichere Kenntnis von den neuen Tatsachen oder\n- 5 -\n\nBeweismitteln erlangt hat; es ist ihm nicht zuzumuten, gestützt auf vage Erklärungen oder Vermutungen ein Revisionsbegehren zu substanzieren. Die Kenntnis\ndes Revisionsgrundes ist aber nicht erst dann zu bejahen, wenn der Revisionskläger die neue Tatsache sicher beweisen kann; denn damit würde der weitere\nRevisionsgrund des neuen Beweismittels überhaupt ausgeschlossen. Es genügt\nein auf sicherer Grundlage fussendes Wissen (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N 1 zu § 295\nZPO, unter Hinweis auf BGE 95 II 286). Das Wissen ist nicht erst dann zu bejahen, wenn die Tatsache sicher bewiesen werden kann; es sollten lediglich begründete Erfolgsaussichten bestehen (B. Rust, Die Revision im Zürcher Zivilprozess, Diss. Zürich 1981, S. 70 oben). Zu Recht ging somit die Vorinstanz davon\naus, der Beschwerdeführer habe bereits zum Zeitpunkt der Zeugeneinvernahme\nvom 8. Januar 2004 von Dr. L. M. N., auf dessen Aussage er sich bei seinem Revisionsgesuch stütze, genügend sichere Kenntnis von der neu geltend gemachten\nTatsache gehabt, dass die E. Corp. seit September 1999 keine eigenständige\nRechtspersönlichkeit mehr habe. Der Beschwerdeführer hatte damals mehr als\nblosse Vermutungen, was nicht genügend wäre (Spühler/Vock, a.a.O., S. 91).\nSoweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei geradezu verpflichtet gewesen, das Revisionsgesuch erst gestützt auf das schriftliche Protokoll zu erheben,\nweil das Obergericht sonst auf sein Revisionsbegehren gestützt auf die nicht belegte Zeugenaussage gar nicht eingetreten wäre, geht der Vorwurf fehl. Gemäss\n§ 296 ZPO ist das Revisionsgesuch schriftlich einzureichen und muss gemäss\nZiff. 3 derselben Bestimmung die Revisionsgründe enthalten, unter Bezeichnung\n[Hervorhebung durch das Kassationsgericht] der entsprechenden Beweismittel.\nKeine Voraussetzung ist hingegen, dass allfällige Beweismittel, welche die neu\ngeltend gemachten Tatsachen beweisen sollten, bereits einzureichen wären. Dem\nBeschwerdeführer wäre es in vorliegender Konstellation nämlich zum Beispiel\nauch möglich gewesen, Dr. L. M. N. als Zeuge für seine neu geltend gemachte\nTatsache zu nennen. Wie bereits die Vorinstanz ausführte, zeigte sich die sichere\nKenntnis der geltend gemachten neuen Tatsache auch darin, dass der Vertreter\ndes Beschwerdeführers bereits anlässlich der Verhandlung vom 8. Januar 2004\nnach der Zeugeneinvernahme von L. M. N. in jenem Verfahren die Aktivlegitimati-\n- 6 -\n\non der E. Corp. [Beschwerdegegnerin] bestritt. Dass der Beschwerdeführer nach\njener Zeugeneinvernahme weitere Abklärungen – ausser dem Beizug bzw. der\nEinsichtsnahme in das schriftliche Protokoll – getroffen hätte, macht er nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Schliesslich konnte der Beschwerdeführer sodann nicht erwarten, dass im schriftlichen Protokoll der Zeugeneinvernahme anderes oder mehr stünde, als in der mündlichen Einvernahme gesagt wurde. Damit\ndiente der Beizug des schriftlichen Protokolls lediglich dem Nachweis der neu\ngeltend gemachten Tatsache und dieses Protokoll hätte auch später noch eingereicht werden können. Die Vorinstanz ging somit zu Recht davon aus, die Frist zur\nStellung des Revisionsbegehrens habe ab der mündlichen Zeugeneinvernahme\nvom 8. Januar 2004, an welcher der Beschwerdeführer und dessen Vertreter teilgenommen hatten, zu laufen begonnen. Eine Verletzung eines wesentlichen\nVerfahrensgrundsatzes liegt nicht vor.\n\n"}