{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-10-06", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040079_2004-10-06.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/0A7EE61300349F06C1256F3B0056ADE4_AA040079.pdf", "Checksum": "d1f09a7ec26badb299e39b0e2be45069"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040079"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 06.10.2004 AA040079"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 06.10.2004 AA040079"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 06.10.2004 AA040079"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Frist zur Einreichung des Revisionsbegehrens"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:31", "Checksum": "4cc8bb859ac8d546515d0d603bffc82b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 06.10.2004 AA040079\nRegeste:\nFrist zur Einreichung des Revisionsbegehrens\n\nKassationsgericht des Kantons Zürich\n\nKass.-Nr. AA040079/U/mb\n\nMitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Dieter Zobl, Alfred\nKeller, Karl Spühler und Reinhard Oertli sowie die Sekretärin\nMargrit Scheuber\n\nZirkulationsbeschluss vom 6. Oktober 2004\n\nin Sachen\n\nF. A.,\ngeboren ..., von ..., ...strasse X,\nB.,\nKläger, Rekurrent, Revisionskläger und Beschwerdeführer\nvertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. C.D.\n\ngegen\n\nE. Corporation,\n... Avenue, G., USA,\nBeklagte, Rekursgegnerin, Revisionsbeklagte und Beschwerdegegnerin\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. H.I.\n\nbetreffend\nvorsorgliche Massnahmen / Revision\n\nNichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des\nObergerichts des Kantons Zürich vom 15. April 2004 (LT040001/U)\n- 2 -\n\nDas Gericht hat in Erwägung gezogen:\n\nI.\n\n1. Am 26. Juni 2002 hatte der heutige Beschwerdeführer F. A. bei der Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirkes J. ein Begehren um Erlass\nvorsorglicher Massnahmen gestellt, wonach der Beklagten und heutigen Beschwerdegegnerin die Befugnis zur Vertretung der K. Trading GmbH vorläufig zu\nentziehen sei; dieses Begehren wurde mit Verfügung vom 5. Juli 2002 abgewiesen (OG act. 4/2). Einen gegen diese Verfügung vom 5. Juli 2002 gerichteten Rekurs wies die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss\nvom 18. September 2002 ab, soweit sie darauf eintrat (OG act. 4/9).\n\n2. Mit Eingabe vom 19. März 2004 reichte der Beschwerdeführer F. A. beim\nObergericht des Kantons Zürich ein Revisionsbegehren betreffend den Beschluss\nvom 18. September 2002 ein und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung des\nBeschlusses vom 18. September 2002 und gestützt darauf auch die Aufhebung\nder Verfügung der Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirkes J.\nvom 5. Juli 2002 sowie den Erlass der ursprünglich anbegehrten vorsorglichen\nMassnahmen (OG act. 1B). Mit Beschluss vom 15. April 2004 trat die II. Zivilkammer des Obergerichts auf das Revisionsbegehren (wegen Verspätung) nicht\nein (OG act. 5 = KG act. 2).\n\n3. Gegen diesen Beschluss vom 15. April 2004 erhob der Revisionskläger\nund Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Mai 2004 kantonale Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 1). Er beantragt damit, es sei festzustellen, dass das Revisionsbegehren vom 19. März 2004 fristgerecht gestellt worden sei, weshalb der\nEntscheid des Obergerichts vom 15. April 2004 aufzuheben und die Sache zur\nneuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, unter Kosten- und\nEntschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Ferner sei die Beschwerdegegnerin anzuhalten, eine für die Prozessentschädigung haftende Person zu bezeichnen, eventualiter sei die Beschwerdeführerin [recte: der Beschwerdeführer] aus der Staatskasse zu entschädigen (KG act. 1, S. 2). Die mit\n- 3 -\n\nPräsidialverfügung vom 24. Mai 2004 auferlegte Prozesskaution im Sinne von §§\n75 und 76 ZPO in der Höhe von Fr. 1'500.-- ging innert Frist ein (KG act. 11). Die\nVorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet (KG act. 10). Die Beschwerdegegnerin liess die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde beantragen (KG\nact. 12).\n\nII.\n\n1. Die Vorinstanz trat auf das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers nicht\nein mit der Begründung, dieses sei verspätet gestellt worden. Sie erwog hierzu,\ndie Verwirkungsfrist (ab Entdeckung des Revisionsgrundes) beginne zu laufen,\nwenn der Revisionskläger sichere Kenntnisse von den neuen Tatsachen und Beweismitteln erlange. Der Revisionskläger (und Beschwerdeführer; nachfolgend:\nBeschwerdeführer) mache geltend, er habe am 23. Februar 2004 erfahren, dass\ndie Revisionsbeklagte seit September 1999 keine eigenständige Rechtspersönlichkeit mehr aufgewiesen habe. Dies treffe jedoch nicht zu. Zwar möge zutreffen,\ndass der Beschwerdeführer das Protokoll des Bezirksgerichts J. der Geschäfts-\nNr. XXXXXXXX in Sachen E. Corporation gegen F. A. , auf welches sich sein Revisionsbegehren stütze, am 23. Februar 2004 (zur Einsicht) erhalten habe; allerdings habe die Verhandlung (Fortsetzung der Beweisverhandlung), auf welche\nsich das besagte Protokoll beziehe und anlässlich welcher der Zeuge Dr. L. M. N.\neinvernommen worden sei bzw. auf dessen Zeugenaussage sich der Beschwerdeführer berufe, bereits am 8. Januar 2004 in Anwesenheit des Beschwerdeführers und dessen Vertreters stattgefunden. Damit habe der Beschwerdeführer\nschon an jenem Tag sichere Kenntnis des nunmehr geltend gemachten Revisionsgrundes gehabt, zumal der Vertreter des Beschwerdeführers bereits am\nSchluss der Verhandlung vom 8. Januar 2004 aufgrund der Ausführungen des\neinvernommenen Zeugen die Aktivlegitimation der E. Corporation bestritten habe\n(KG act. 2, S. 2 f.).\n- 4 -\n\n"}