4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 5'500.-- (zzgl. 7.6% MwSt.) zu entrichten. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und das Handelsgericht, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: