Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr sowie der Prozessentschädigung ist von einem Streitwert von rund Fr. 107'000.-- auszugehen (3/4 der vorinstanzlichen Gerichtskosten von insgesamt Fr. 47'757.50 [= Fr. 35'818.--] plus die dem Beschwerdegegner zugesprochene Prozessentschädigung von Fr. 23'700.-- zzgl. MwSt [= Fr. 25'317.55] plus Weisungskosten [= Fr. 537.--] plus die von der Beschwerdeführerin für das vorinstanzliche Verfahren geforderte, um einen Zehntel reduzierte doppelte Prozessentschädigung zzgl. MwSt [= Fr. 45'571.60]. Im Rahmen des vorliegenden Nichtigkeitsverfahren sind sodann die Reduktions- - 12 -